Vom Landesbranddirektor Berlin, Wilfried Gräfling, liegt ein Schreiben vom 26.6.07 an die Innenministerien der Länder vor, in dem vor der Verwendung von Atemluftflaschen mit Abströmsicherung an Sprungpolster gewarnt wird. Das Ventil soll verhindern, dass bei einem Abriss des Ventils zuviel Luft ausströmt. Der so verringerte Durchfluss erhöht die Rüstzeit von Sprungpolstern, womit diese wiederum ihre Zulassung verlieren.
Wer also bei sich einen Sprungpolster (oder / und Schnelleinsatzzelt) im Einsatz hat, sollte sich beim Atemschutz vergewissern, dass da “richtige” Flaschen verwendet werden.
Der Wortlaut des Schreibens:
“Unzulässig hohe Rüstzeit von Sprungpolstern bei Verwendung von Abströmsicherungen
Kürzlich haben wir davon Kenntnis erhalten, dass es Atemluftventile mit einer eingebauten Abströmsicherung, Excess Flow Valve (EFV) gibt.
Diese Abströmsicherung, auch als Ausströmsicherung bezeichnet, wird offentichtlich im wesentlichen in neuen Atemluftventilen der Fa. Dräger eingebaut, ist aber beim Hersteller, der VTI, auch für Ventile anderer Hersteller als Nachrüstsatz erhältlich.
Flaschenventile, die mit einer Abströmsicherung ausgerüstet sind, sind nicht gekennzeichnet, im eingebauten Zustand des Ventils ist nicht erkennbar, ob eine Abströmsicherung montiert ist.
Die Abströmsicherung hat die Aufgabe, den Volumenstrom bei einem abgebrochenen oder versehentlich geöffneten Ventil zu begrenzen, um ein unkontrolliertes Abströmen der Atemluft und das damit ggfs. verbundene Umherfliegen des Druckbehälters zu verhindern.
Hierbei wird ein Kolben durch den Volumenstrom gegen eine Rückhaltefeder gedrückt und verengt dadurch den freien Querschnitt des Ventils.
Der Volumenstrom wird dabei auf ca. 1.000l/min bei 300 bar bis 200l/min bei 40 bar begrenzt.
Wenn nun Atemluftbehälter mit einem so ausgerüsteten Flaschenventil an Sprungpolstern nach DIN 14151 verwendet werden, erhöht sich deren Rüstzeit, die nach Norm max. 30s betragen darf, auf ca. 3 min!
Bei Sprungpolstern ist es systembedingt unerlässlich, dass der volle Ventilquerschnitt zur Verfügung steht, um die Rüstzeit einzuhalten.
Ich weise deshalb darauf hin, dass Sprungpolster nach DIN 14151 ausnahmslos mit Atemluftbehältern geprüft und zugelassen worden sind, deren Atemluftventile keine Abströmsicherung haben.
Eine Verwendung von Atemluftbehältern mit Flaschenventilen mit eingebauter Abströmsicherung an Sprungpolstern erhöht die Rüstzeit, führt damit zum Wegfall der Eignung für den Feuerwehreinsatz und zum Erlöschen der Zulassung!
Abbruchsicherungen anderer Bauart, die den Volumenstrom erst nach dem Abbrechen des Ventils begrenzen, sind hiervon nicht betroffen.
Ich bitte Sie, die Anwender von Sprungpolstern in Uhrem Zuständigkeitsbereich davon in Kenntnis zu setzen.
In diesem Zusammenhang erlaube ich mir den Hinweis, dass es auch für Schnelleinsatzzelte, die nach dem Prinzip eines pneumatischen Stützgerüstes arbeiten, ähnliche Auswirkungen auf die Rüstzeiten gibt.
gez. Gräfling “



















Ja, einerseits wird über die Rüstzeit von Sprungrettern diskutiert (wohl zurecht), andererseits wird jedoch vernachlässigt, dass der Sprungretter z.T. erst auf dem 2. oder 3. Fahrzeug des Löschfahrzeugs mitfährt, und dann u.U. mit 5-10 Minuten Verzögerung an der Einsatzstelle eintrifft. Hätte man das in dem Zusammenhang nicht auch eventuell erwähnen können?
Geschrieben von Max am 12. Juli 2007 um 20:19