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Das Bundessozialgericht hat heute ein Urteil zur Sozialauswahl bei Kündigungen aus betrieblichen Gründen verkündet. Das Gericht stellt fest, dass das Engagement in einer Freiwilligen Feuerwehr bei der Sozialauswahl zu berücksichtigen ist.

Will der Arbeitgeber wegen des Wegfalls von Arbeitsplätzen eine entsprechende Anzahl von Kündigungen aussprechen, so muss er unter den betroffenen vergleichbaren Arbeitnehmern eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten treffen (§ 1 Abs. 3 KSchG). Dies gilt nicht, soweit berechtigte betriebliche Interessen der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen. Ein solches betriebliches Interesse kann für eine Gemeinde, die gesetzlich zum Brandschutz verpflichtet ist, darin begründet sein, dass durch die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers dessen jederzeitige Einsatzmöglichkeit in der Freiwilligen Feuerwehr sichergestellt werden soll. (Auszug aus der Pressemitteilung des Bundessozialgerichts).

Interessantes Urteil. Vielleicht kann einer der mitlesenden Juristen etwas dazu sagen.

6 Antworten zu “Sozialauswahl und Freiwillige Feuerwehr”

Das Urteil verliert ein kleinwenig an Glanz, wenn man sich die Situation genauer anschaut. Es klagt eine ehemalige städtische Angestellte gegen die Stadt, weil sie rausgeschmissen wurde und nicht die Kollegin, welche in ihrer Freizeit der Feuerwehr dient.
In der Regel ist bei einer Kündigung eine Sozialauswahl zu treffen, wenn mehrere eine ähnliche Arbeit machen und eine dieser Stellen wegfällt. Das heißt der Arbeitgeber muss schauen, dass seine Auswahl, welcher Mitarbeiter gekündigt wird, sozial gerecht ist. Also der Junge wird vor dem Alten gekündigt, weil letzterer schwieriger einen Job bekommt. Ein kinderloser Single wird eher gekündigt als eine Mutter von zwei Kindern, weil er flexibler ist und nicht noch finanziell für Kinder sorgen muss.

Die FF-Angehörige hier ist nicht in dieser Sozialauswahl berücksichtigt worden, denn dann hätte sie und nicht die Klägerin gekündigt werden müssen (so zumindest die Vorinstanz).

Der Arbeitgeber (die Stadt als Träger des BRandschutzes!) beruft sich nun auf besondere betriebliche Gründe, nämlich die Zugehörigkeit zur unter Personalmangel leidenden freiwilligen Feuerwehr. Ob sich ein anderer, nicht öffentlicher Arbeitgeber, der mit dem Brandschutz der Gemeinde nichts am Hut hat, auch darauf berufen kann, würde ich, vorsichtige formuliert, als zweifelhaft bezeichnen.

Diese Argumentation ist im Übrigen eine Option für den Arbeitgeber. Ich denke nicht, dass sich auch ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber darauf berufen kann, man möge einen anderen aus betrieblichen Gründen kündigen, weil man selber in der FF sei. Schon gar nicht, wenn man nicht bei der Gemeinde arbeitet.

Aber: Das Urteil ist eine schöne Möglichkeit für die Städte zu zeigen, was ihnen die freiwilligen Feuerwehrleute wert sind. Indirekt kann das dann Ansporn für die städtischen Angestellten sein, sich vielleicht doch bei der FF zu engagieren.

Ich arbeite bei der Verbandsgemeinde Otterberg und bin in der Feuerwehr Otterberg aktiv. Bei Einsätzen gibt es keine Probleme, außer dienstliche Gründe sprechen dagegen.

Zudem sollte die Gemeinde mit gutem Beispiel voran gehen, weil sie von den anderen Arbeitgebern auch verlangt, daß diese die Feuerwehrangehörigen während Einsätzen freistellt.

Die Freistellung für Einsätze war hier nicht das Problem. Es hätte ein Angestellter der Stadt gekündigt werden sollen. Diese Person ist bei der FF und wurde deshalb nicht gekündigt. Das ist maximal löblich und total vorbildlich.

Finde ich toll, aber vieles ist und bleibt (besonders bei der Feuerwehr) oftmals nur ein “Papiertiger”.

Die Freistellung für Einsätze war hier nicht das Problem. Es hätte ein Angestellter der Stadt gekündigt werden sollen. Diese Person ist bei der FF und wurde deshalb nicht gekündigt. Das ist maximal löblich und total vorbildlich.

Mein Beispiel passt nicht so richtig zum Thema. War mir schon klar als ich den Text schrieb.

Nur ärgern mich solche Vorfälle auch und ich wollte mal ein “positives Gegenbeispiel” bringen.

[...] skeptisch waren, was die Zulässigkeit einer solchen Praxis angeht. Andererseits hatte ja das Bundessozialgericht letzten Dezember entschieden, dass das Engagement in einer Freiwilligen Feuerwehr bei der Sozialauswahl zu berücksichtigen [...]