• Artikel

    Vorstellung Metz L32A

    Neuigkeiten von Magirus

    Neuigkeiten von Magirus

    150 Jahre Feuerwehr Konstanz

    Feuerwehr Kreuzlingen

    ELW Konstanz

    Sirenen

    Winterreifen

    Teleskopgelenkmast
  • Talkrunde
      Aktuelle Talkrunde: Recht (2)
      mit Sven Tönnemann
      Talkrunde 2: Recht
      mit Sven Tönnemann
  • Kommentare

Letzten Samstag war es soweit: auf zur Uni-Düsseldorf, um ein Seminar zum Thema Recht im Rettungsdienst für nichtärztliches Personal zu besuchen. Der Referent Niclas Börgers war mir vorher bereits bekannt und einige Teilnehmer kannte ich aus dem Forum von feuerwehr.de. Eine kurze Vorstellungsrunde ergab dann, dass fast alle Teilnehmer auch einen Bezug zur Feuerwehr hatten und die meisten selbst im Bereich Ausbildung oder gar Führung tätig sind.

Der Dozent gab dann zunächst einen Überblick über die möglichen Themen, die aus Zeitgründen nicht vollständig abgearbeitet werden konnten. Die Teilnehmer entschieden sich, das ohnehin überall diskutierte Thema Straßenverkehr wegzulassen.

Niclas begann mit einer Einführung in das „Bestrafungsrecht“ und zeigte die Abstufungen zwischen Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und dem Disziplinarrecht sowie deren Zusammenhänge auf. Er erläuterte wie Juristen die Strafbarkeit prüfen, also objektiven, subjektiven Tatbestand, die Rechtswidrigkeit mit ihren Rechtfertigungsgründen und schließlich den Bereich der Schuld und den Entschuldigungsgründen.

Nach dem allgemeinen Überblick kamen dann spezielle Straftatbestände zur Sprache, die im Bereich des Rettungsdienstes relevant werden können. Wenn man zum Beispiel einen Patienten nicht behandelt und dieser verstirbt deswegen,  bleibt es nicht nur bei unterlassener Hilfeleistung, sondern man landet mindestens bei der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen, §§ 222 und 13 StGB. Den Rettungsdienstmitarbeiter trifft dabei eine so genannte Garantenpflicht, er muss also nicht nur irgendwie helfen, sondern sich bemühen den drohenden „Erfolg“ abzuwenden. In dem Bereich gab es dann auch eine interessante Diskussion, wie weit die Pflichten und  Befugnisse der Leitstelle reichen, ob diese nämlich auch eine gewisse Garantenpflicht zu erfüllen hat.

Neben der Strafbarkeit durch Unterlassen stellt sich natürlich auch die Frage nach der Strafbarkeit z.B. wegen Körperverletzung durch aktives Tun, wie es unter anderem durch Intubation oder Injektion geschieht. Hierbei wurden die Probleme der Einwilligung, der mutmaßlichen Einwilligung und der Notkompetenz und der verschiedenen juristischen Begründungen für die Notkompetenz erläutert.

Weiteres großes Thema war natürlich die Schweigepflicht aus § 203 StGB, die in manchen Situationen zu Problemen führen kann, wenn zum Beispiel der Verdacht besteht, dass ein Kind misshandelt wurde und die Eltern eine weitere Behandlung untersagen. Niclas Börgers hat aufgezeigt, welche tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um die Situation zu bereinigen ohne sich strafbar zu machen.

Weiteres für mich interessantes Thema, weil ich mir da noch nie Gedanken drüber gemacht habe: Transport von Leichen im Rettungswagen. Dies ist nach Bestattungsgesetz nur in speziellen Behältnissen erlaubt, die im RTW natürlich nicht vorhanden sind. Dennoch kann es sinnvoll sein, auch mal eine Leiche zu transportieren, geht es in die Gerichtsmedizin, ist das nach dem Bestattungsgesetz noch erlaubt. In anderen Fällen muss man sich über den Wortlaut des Gesetzes hinwegsetzen, um den Sinn und Zweck des Gesetzes trotzdem zu erfüllen. Liegt eine Leiche mitten in einer Fußgängerzone und wird dadurch zum Schauobjekt der Passanten, wird die Würde des Toten nur gewahrt, wenn er aus dem Bereich entfernt wird, im Zweifel halt auch mal mit dem Rettungswagen.

Darüber hinaus gab es auch noch einen Ausflug in die praktischen Probleme des Transportscheines. Wie oft wird er falsch ausgefüllt und anschließend einfach mal „sinnvoll“ ergänzt. Dabei wird nur allzu leicht vergessen, dass es sich dabei um Urkunden handelt, und das Verfälschen einer Urkunde ist strafbar, § 267 StGB. Selbst das Zerreißen eines ausgefüllten und unterschriebenen Transportscheines kann zum Problem werden, das könnte nämlich eine strafbare Urkundenunterdrückung sein, § 274 StGB.

Daneben wurden noch zahlreiche weitere Themen besprochen und ich kann die Veranstaltung nur weiter empfehlen. Niclas Börgers hat die schwierigen Themen gut verständlich und alles andere als Langweilig vermittelt. Ich hoffe sie wird im nächsten Jahr wieder stattfinden.

 

5 Antworten zu “Körperverletzung, Schweigepflicht und Leichentransport …”

Wie oft werden Patienten, die definitiv mausetot sind, “unter laufender Reanimation” im Krankenhaus abgeliefert, nur damit sie “amtlicherseits” nicht im RTW verstorben sind, nicht nur, aber vor allem, um den verzehnfachten Papierkrieg und sonstigen Aufwand zu vermeiden, wenn man eine “offizielle” Leiche im Auto hat… (Der Rest der Wachschicht ist gelaufen, und Mannschaft und Auto de facto aus dem Verkehr gezogen bis der Staatsanwalt und wer sonst noch alle da waren). – meine Erfahrung aus einem früheren Leben als “dritter Mann” am RTW.

Zitieren

wie ist das eig wenn man einmal als sanitäter bekannte behandeln muss ?
darf man das oder muss ein anderer diese person behandeln ?

Zitieren

wie ist das eig wenn man einmal als sanitäter bekannte behandeln muss ?
darf man das oder muss ein anderer diese person behandeln ?

Warum sollte man das nicht dürfen?

Zitieren

@flo: Ich wüsste nicht was aus rechtlichen Gründen dagegen spricht. Es ist für den Sanitäter natürlich viel belastender als ein sonstiger Einsatz. Allerdings sollte die schnelle Hilfe im Vordergrund stehen. Der Sanitäter ist nun vor Ort und eine weitere Verzögerung sollte man auch seinen Bekannten nicht zumuten. Wenn man natürlich die Wahl hat, sollte man davon Abstand nehmen und ggf. ganz aus dem Einsatzgeschehen ausgelöst werden.

Zitieren

ok danke

Zitieren

Subscribe without commenting

Kommentar hinterlassen?


Vorschau des Kommentars: